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Erfrierungstod am Großglockner – Urteil und Schuldspruch

Großglockner erfroren

Am 26.01.2025 unternahm ein 37-jähriger Österreicher zusammen mit seiner 33-jährigen Freundin eine winterliche Bergtour am Großglockner. Ziel war der anspruchsvolle Aufstieg über den Stüdlgrat auf Österreichs höchsten Berg. Aufgrund vieler unglücklicher Faktoren und falschen Entscheidungen nahm der Ausflug ein tödliches Ende für die 33-jährige Freundin, die von Ihrem Partner kurz unterhalb des Gipfels bei eisigen Temperaturen mitten in der Nacht zurückgelassen wurde und die daraufhin dort den Erfrierungstod fand. Wir berichteten darüber hier

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Folgendes Urteil vom Landesgericht Innsbruck wurde nun am 19.02.2026 hierzu erlassen:

1) Im Strafverfahren gegen den 37-jährigen Alpinisten um den Tod seiner 33-jährigen Freundin auf dem Großglockner vor dem Landesgericht Innsbruck wurde der Angeklagte am 19.2.2026 wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung gemäß § 81 Abs 1 StGB schuldig gesprochen.

2) Bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren wurde eine Freiheitsstrafe von insgesamt 9 Monaten verhängt. Ein Teil dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten wurde gemäß § 43a Abs 2 StGB in eine Geldstrafe umgewandelt, der verbleibende Teil der Freiheitsstrafe von 5 Monaten wurde auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen, die unbedingte Geldstrafe beträgt demnach 240 Tagessätze a 40 €, gesamt 9600 €.

3) Beim Schuldspruch wurde davon ausgegangen, dass
• ein faktisches Führungsverhältnis mit entsprechender Verantwortungsübernahme vorlag;
• die Tour unzureichend geplant wurde;
• die Tour nicht rechtzeitig abgebrochen wurde;
• ein Notruf trotz mehrfacher Gelegenheit nicht abgesetzt wurde;
• vom Angeklagten teils nur bedingt taugliche Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt wurden;
• die tatsächliche Schwierigkeit der Route in kombinierten Fels-Eis-Gelände verschwiegen bzw. bagatellisiert wurde und
• die Begleiterin im Glauben gelassen wurde, der Gipfel und die Erzherzog-JohannHütte wären erreichbar und ein Weitergehen alternativlos. Dabei war Kerstin G** mangels ausreichender Erfahrung nicht in der Lage, die Situation angemessen einzuschätzen und darauf zu reagieren.

4) Nicht angenommen wurde,
• dass die Tour um 2 Stunden zu spät gestartet wurde, da der Angeklagte mit einer höheren Durchschnittsgeschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt rechnen durfte;
• der Vorwurf, zu wenig Ausrüstung mitgeführt zu haben, da der Angeklagte zwar für sich keine Notfallausrüstung mit sich führte, jedoch jene der Kerstin G** hätte verwenden können;
• die Anwendung der falschen Sicherungsmethode (Sichern von Stand zu Stand statt am laufenden Seil), da letztere in der Bergsportführerausbildung geschult wird, diese
Sicherungsmethode jedoch durchaus komplex ist und dies dem Angeklagten bei Betrachtung der differenzierten Maßfigur nicht abverlangt werden konnte;
• der Vorwurf, den Notruf statt um 0.35 Uhr erst um 03.30 Uhr abgesetzt zu haben (er hätte ohnehin viel früher abgesetzt werden müssen), da das Gericht davon ausging,
dass der Angeklagte der Ansicht war, seine Schilderung beim Telefonat um 00.35 Uhr sei hinreichend als Notruf zu verstehen gewesen.

5) Als mildernd bei der Strafbemessung wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit des Angeklagten und den Verlust seiner Lebensgefährtin; außerdem wurde die den Angeklagten belastende öffentliche Diskussion in den Social Media berücksichtigt.

6) Die Verteidigung hat sich Bedenkzeit erbeten, die Staatsanwaltschaft gab kein Erklären ab, das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

7) Gegen das Urteil eines Einzelrichters am Landesgericht ist die Berufung wegen Nichtigkeit (Verfahrensfehlern), Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche zulässig. Zuständig für die Berufung wäre als zweite Instanz das Oberlandesgericht Innsbruck.

Das Rechtsmittel muss binnen drei Tagen angemeldet werden und wäre dann binnen vier Wochen schriftlich auszuführen.

Medienstelle des Landesgerichts Innsbruck
Dr. Klaus Jennewein

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